Beitrags- und Gebührenordnung der Abteilung Handball
Gemäß § 4 und 5 der Satzung des TBSV Neugersdorf gelten nachfolgende Regelungen über die Zahlung der Mitgliedsbeiträge und Gebühren:
Teil 1: Beiträge
§1 Mitglieder des Vereins
(1) Aktive Mitglieder des Vereins sind Mitglieder, welche am Trainings- und Wettkampfbetrieb teilnehmen.
(2) Passive Mitglieder sind Mitglieder des Vereins, die weder aktiv am Trainings- noch am Wettkampfbetrieb teilnehmen.
(3) Kinder, sind Mitglieder, die das 8. Lebensjahr am 01.01. des Kalenderjahres vollendet haben, aber noch nicht das 15. Lebensjahr.
(4) Jugendliche, sind Mitglieder die am 01.01. des Kalenderjahres das 15. Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht das 18. Lebensjahr. (5) Ehrenmitglieder des Vereins sind Mitglieder, denen auf Beschluss der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft zuerkannt wird.
§2 Mitgliedsbeitrag
Monatsbeitrag | Jahresbeitrag | |
---|---|---|
Kinder | 3,00 € | 36,00 € |
Jugendliche | 3,50 € | 42,00 € |
Erwachsene | 6,00 € | 72,00 € |
Passive Mitglieder | – | 40,00 € |
Ehrenmitglieder | befreit |
§3 Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages
Der Jahresbeitrag ist als Einmalzahlung mittels Lastschrift oder Überweisung bis zum 01.03. eines Jahres zu zahlen. Verspätete Entrichtung der Mitgliedsbeiträge ziehen Mahngebühren nach sich. Sollte die 2. Mahnung ohne Erfolg verlaufen, wird der Spielausweis eingezogen.
§4 Ermäßigungen
Ermäßigungen für Studenten, Azubis o.a. werden auf gesonderten Antrag hin überprüft und im Einzelfall entschieden. Bei Härtefällen ist ebenfalls ein Antrag zu stellen, der gesondert vom Vorstand der Abteilung Handball, beraten und entschieden wird. Ein Mitglied kann das Ruhen seiner Mitgliedschaft, schriftlich beim Vorstand der Abteilung Handball beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen, bei längeren Abwesenheiten oder aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und- Pflichten des Mitgliedes ausgesetzt.
§5 Zusatzleistung
Zur Absicherung des Spielbetriebes müssen außer das Spielen in einer Mannschaft noch viele andere Aufgaben und Tätigkeiten abgesichert werden. Das ist nur über zusätzliche Arbeitsstunden der aktiven Mitglieder möglich. Deshalb verpflichten sich alle aktiven Erwachsenen zu 10 Arbeitsstunden pro Kalenderjahr. Die Mitglieder lassen sich die geleisteten Stunden vom jeweils Verantwortlichen bestätigen. Die Bestätigungen sind bis zum 15.12. eines jeden Jahres beim Kassenwart abzugeben. Sind die 10 Stunden nicht geleistet worden, sind pro fehlende Stunde 7,00 € (ab 01.01.2018) zu entrichten. Über Härtefälle entscheidet der Vorstand der Abteilung Handball.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
(1) Austritt aus dem Verein (Kündigung),
(2) Ausschluss aus dem Verein (siehe Satzung § 4 Punkt 4.),
(3) Tod –Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum 31.12. eines jeden Jahres möglich und kann nur durch schriftliche Mitteilung erfolgen. Die Austrittserklärung muss bis 6 Wochen vor Ablauf des Geschäftsjahres beim Gesamtvorstand eingegangen sein, andernfalls verlängert sich die Mitgliedschaft um ein weiteres Geschäftsjahr. Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, den gesamten Beitrag für das noch laufende Geschäftsjahr sowie eventuell noch ausstehende Zahlungsverpflichtungen dem Verein gegenüber zu entrichten.
Teil 2: Gebühren
§1 Aufnahmegebühren
Aufnahmegebühren werden keine erhoben.
§2 Gebühren für den elektronischen Spielerpass
Bei Beantragung eines elektronischen Spielerpasses wird durch den Verein eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 3,00 € erhoben.
§3 Fälligkeiten der Spielerpassgebühr
Die Spielerpassgebühr ist mit Abgabe des Antrages sofort zu entrichten.
Teil 3 Kostenerstattungen
§1 Ersatz von Aufwendungen
Die Zahlung von Kosten für Fahrten und Reisen, Porto und Telefon sowie sonstiger Ersatz von Aufwendungen an Vereinsmitglieder sind grundsätzlich zulässig. Erforderlich ist neben der Veranlassung und Beauftragung durch den Verein ein Einzelnachweis oder eine Glaubhaftmachung dieser Aufwendungen.
§2 Aufwandsersatzspenden
Bei Aufwandsersatzspenden, bei denen kein Geld fließt, weil auf die Auszahlung verzichtet wurde, sind bestimmte Voraussetzungen einzuhalten, damit sie als Spenden anerkannt werden:
(1) Auf die Auszahlung wird nachträglich verzichtet, frühestens wenn der Auszahlungsanspruch entstanden ist.
(2) Dem Verein müssen finanzielle Mittel für eine Auszahlung zur Verfügung stehen.
(3) Ein Verzicht auf Auszahlung muss laufend, spätestens drei Monate nach der Tätigkeit, vorliegen.